Rechtsprechung
   VG Bremen, 29.04.2015 - 4 V 358/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,8848
VG Bremen, 29.04.2015 - 4 V 358/15 (https://dejure.org/2015,8848)
VG Bremen, Entscheidung vom 29.04.2015 - 4 V 358/15 (https://dejure.org/2015,8848)
VG Bremen, Entscheidung vom 29. April 2015 - 4 V 358/15 (https://dejure.org/2015,8848)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,8848) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    BGB § 1004 Abs 1 analog
    Unterlassungsbegehren IKZ gegen Innensenator - IKZ; Islamisches Kulturzentrum Bremen e.V.; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus VG Bremen, 29.04.2015 - 4 V 358/15
    Einer allgemeinen Befugnisnorm im Sinne einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für die von ihm getätigte Äußerung bedurfte der Innensenator nicht; vielmehr gehören das Recht, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, und das Recht der politischen Meinungsäußerung und Teilnahme am politischen Meinungskampf zu den verfassungsmäßigen Rechten der Regierung, lediglich begrenzt durch die Kompetenzordnung (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 - juris).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus VG Bremen, 29.04.2015 - 4 V 358/15
    Kennzeichnend für ein Werturteil sind dagegen die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens (BVerfG, Beschl. v. 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88 - juris).
  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VG Bremen, 29.04.2015 - 4 V 358/15
    Die in Rede stehende Äußerung ist als Grundrechtseingriff zu bewerten, weil sie tatsächlich geeignet ist, sich abträglich auf das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit auszuwirken, und ihm gegenüber damit eine "negative (staatliche) Sanktion" bedeutet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris).
  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VG Bremen, 29.04.2015 - 4 V 358/15
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch der Antragsteller als juristische Person im Rahmen seines Aufgabenbereichs berufen kann (BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 - BVerwG 6 C 13.07 - juris), umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; vgl. Beschl. v. 14.07.2004 - 1 BvR 263/03 - juris).
  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

    Auszug aus VG Bremen, 29.04.2015 - 4 V 358/15
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch der Antragsteller als juristische Person im Rahmen seines Aufgabenbereichs berufen kann (BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 - BVerwG 6 C 13.07 - juris), umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; vgl. Beschl. v. 14.07.2004 - 1 BvR 263/03 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 15 B 1099/05

    Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als

    Auszug aus VG Bremen, 29.04.2015 - 4 V 358/15
    Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die -6- eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005 - 15 B 1099/05 - juris).
  • BVerwG, 27.03.1996 - 8 B 33.96

    Widerruf ehrverletzender amtlicher Äußerungen durch einen Bürgermeister

    Auszug aus VG Bremen, 29.04.2015 - 4 V 358/15
    Der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.03.1996 - BVerwG 8 B 33.96 - juris), setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen droht.
  • OVG Bremen, 12.10.2011 - 1 S 11/11

    Vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren; Durchsuchung der Räume eines religiösen

    Auszug aus VG Bremen, 29.04.2015 - 4 V 358/15
    Der Senator hat im vorliegenden Verfahren zum einen Bezug genommen auf eine Entscheidung des OVG Bremen vom 12.10.2011 (OVG 1 S 11/11), mit der seine Einschätzung bestätigt worden ist, dass beim IKZ "belastbare Tatsachen darauf hinweisen, dass die Anwendung von Gewalt ernsthaft in Betracht gezogen wird".
  • VG Hannover, 30.03.2015 - 4 B 546/15

    Einstweilige Anordnung; Sachlichkeitsgebot; Unterlassungsanspruch

    Auszug aus VG Bremen, 29.04.2015 - 4 V 358/15
    Bei dem Umstand, dass die Pressemitteilung nach wie vor auf der Internetseite des Innensenators abrufbar ist, handelt es sich nicht um eine Wiederholung, sondern um die Archivierung einer bereits getätigten Äußerung (VG Hannover, Beschl. v. 30.03.2015 - 4 B 546/15 - juris m.w.N.).
  • OLG Bremen, 27.03.1979 - 1 U 8/79

    Zulässigkeit des Verlangens eines Widerrufs einer ehrverletzten Behauptung i.R.e.

    Auszug aus VG Bremen, 29.04.2015 - 4 V 358/15
    Eine solche Erklärung ist endgültig und lässt sich nicht später, je nach Ausgang des Rechtsstreits zur Hauptsache, abermals widerrufen (OLG Bremen, Urt. v. 27.03.1979 - 1 U 8/79 - juris).
  • VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15

    Islamismus; Unterlassung der Verbreitung einer Publikation eines Landesamts für

    Dass die Veröffentlichung (gerade auch die auf der Homepage des LfV) öffentlich auch bundesweit wahrgenommen wird, zeigt etwa die Bezugnahme des streitgegenständlichen Artikels in Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Bremen (Beschluss v. 29.04.2015 - Az. 4 V 358/15 -, juris, Rn. 55 ff.) bzw. des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (Beschluss v. 01.12.2015 - Az. 1 B 95/15 -, juris, Rn. 44).

    Dass die Intensität des Grundrechtseingriffs bei dem im Archiv der Homepage des LfV abgelegten Artikel möglicherweise nicht mehr so hoch ist wie bei dort aktuell abrufbaren Beiträgen, ändert an der Fortdauer des mittelbaren Grundrechtseingriffs nichts, denn anders als bei sich durch Zeitablauf überholenden Presseerklärungen, bezüglich derer unter Umständen mangels Wiederholungsgefahr nur ein (auf die Vergangenheit bezogener) Widerruf der getätigten Äußerung und keine (zukünftige) Unterlassung begehrt werden kann (vgl. VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015 - Az. 4 V 358/15 -, juris, Rn. 73; VG Hannover, Beschluss v. 30.03.2015 - Az. 4 B 546/15 -, juris, Rn. 81 f.), besitzt der streitgegenständliche Artikel, der gleich zu Beginn in Fettdruck auf den Zeitpunkt der in ihm verarbeiteten Feststellungen hinweist, insoweit nach wie vor Aktualität, auch wenn die Homepage des Klägers inzwischen eine äußerlich veränderte Gestalt hat und sich die dem Artikel des LfV zugrunde liegenden Audiodateien mit ihrem damaligen (ursprünglichen) Inhalt dort nicht mehr wiederfinden.

    c) Der Eingriff in die Grundrechtspositionen des Klägers ist nur gerechtfertigt, wenn die Tatsachenbehauptungen in der streitgegenständlichen Publikation, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die verfassungsschutzrechtliche Relevanz der in dem Artikel des LfV beschriebenen Äußerungen bzw. Handlungen (Betreiber einer Online-Koranschule; Propagieren des bewaffneten Angriffskriegs und einer als islamistisch verstandenen "Sex-Sklaverei") herangezogen werden, der Wahrheit entsprechen und zutreffend wiedergegeben werden, denn für die Verbreitung unwahrer grundrechtsrelevanter Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen einen Grundrechtseingriff rechtfertigenden Grund (entsprechend zum Werturteil der Verfassungsfeindlichkeit im Verfassungsschutzbericht: BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2006 - Az. 1 S 2321/05 -, juris, Rn. 27; vgl. weiterhin VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015 - Az. 4 V 358/15 -, juris, Rn. 27).

    Das auf wahren Tatsachenbehauptungen beruhende abschließende Werturteil ist zudem nur gerechtfertigt, wenn es sich als korrekte, sachbezogene Folgerung aus den mitgeteilten Tatsachen darstellt (vgl. VG Weimar, Urteil v. 03.12.2014 - Az. 8 K 981/12 We -, juris, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015, a. a. O., Rn. 27) und keine diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen enthält, sondern sich im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit bewegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 56).

  • VG Bremen, 25.03.2021 - 4 V 407/21

    Unterlassung zukünftiger Äußerungen - allgemeines Persönlichkeitsrecht; Äußerung;

    Die in Rede stehenden Äußerungen sind als Grundrechtseingriff zu bewerten, weil sie tatsächlich geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Antragstellerinnen in der Öffentlichkeit auszuwirken und ihnen gegenüber damit eine "negative (staatliche) Sanktion" bedeuten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 - VG Bremen, Beschluss vom 29.04.2015 - 4 V 358/15 -, Rn. 26; jeweils juris).

    Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (OVG Münster, Beschluss vom 12.07.2005 - 15 B 1099/05 -, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss vom 29.04.2015 - 4 V 358/15 -, Rn. 27; jeweils juris).

    Einer allgemeinen Befugnisnorm im Sinne einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für die von ihm getätigte Äußerung bedurfte er nicht; vielmehr gehören das Recht, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, und das Recht der politischen Meinungsäußerung und Teilnahme am politischen Meinungskampf zu den verfassungsmäßigen Rechten der Regierung, lediglich begrenzt durch die Kompetenzordnung (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 - VG Bremen, Beschluss vom 29.04.2015 - 4 V 358/15 -, Rn. 28; jeweils juris).

    Eine Rechtsmeinung ist grundsätzlich als Meinungsäußerung zu qualifizieren, es sei denn, die Beurteilung wird nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht, sondern ruft beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervor, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2018 - OVG 5 S 14.18 -, Rn. 7; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10.09.2018 - 2 B 213/18 -, Rn. 13; VG Bremen, Beschluss vom 29.04.2015 - 4 V 358/15 -, Rn. 30; jeweils juris).

  • LG Meiningen, 22.12.2021 - 2 O 506/21

    Anspruch eines Unternehmens auf Unterlassen bzw. Widerruf einer Äußerung des

    Die in Rede stehende Äußerung ist als Eingriff in dieses Grundrecht zu bewerten, weil sie tatsächlich geeignet ist, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken und ihr gegenüber eine "negative (staatliche) Sanktion" bedeuten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 - VG Bremen, Beschluss vom 29.04.2015 - 4 V 358/15 -, Rn. 26; jeweils juris).

    Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (OVG Münster, Beschluss vom 12.07.2005 - 15 B 1099/05 -, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss vom 29.04.2015 - 4 V 358/15 -, Rn. 27; jeweils juris).

    Einer allgemeinen Befugnisnorm im Sinne einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für die von ihm getätigte Äußerung bedurfte er nicht; vielmehr gehören das Recht, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, und das Recht der politischen Meinungsäußerung und Teilnahme am politischen Meinungskampf zu den verfassungsmäßigen Rechten einer Regierung - auch auf lokaler Ebene-, lediglich begrenzt durch die (jeweils geltende) Kompetenzordnung (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 - VG Bremen, Beschluss vom 29.04.2015 - 4 V 358/15 -, Rn. 28; jeweils juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht